Die Neue Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 06. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Zusätzlich zu den seit dem 01. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (08. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben. Für den vereinsgebundenen Sport und damit auch den Golfsport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert. Der GVSH bittet daher seine Golfanlagen, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen.
 

Für den (Golf)sport in SH gilt nun:
1. Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
2. Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
3. Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben.
4. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person).
5. Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
 

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig.

Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.

Die Öffnung der Pro-Shops unterliegt den Regelungen der Landesverordnung unter § 8 Einzelhandel. Sofern die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt, ist demnach ab dem 08. März 2021 die Öffnung auf eine Kundenzahl von einer Person auf zehn Quadratmeter beschränkt. Ein Hygienekonzept ist nach § 4 Absatz 1 zu erstellen. Die Möglichkeit zur Handdesinfektion ist im Eingangsbereich bereit zu stellen.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.

Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

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