Eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Golfer ist von besonderer Bedeutung, denn der Versicherungsschutz ist für den „Schädiger“ ebenso wichtig, wie für das „Opfer”.
1.) Ist der Haftpflichtschaden bei einer satzungsgemäßen Vereins- bzw. Club- oder Verbandsveranstaltung eingetreten, greift der Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages des jeweiligen Landessportverbandes (Mitgliedschaft im LSV vorausgesetzt). Wenn Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag besteht, gilt dieser auch auf dem Hin- und Rückweg zu und von der versicherten Veranstaltung. Melden Sie den Schaden bitte mit Stempel und Unterschrift des Vereins- bzw. Clubs oder Verbandes der ARAG-Sportversicherung: Versicherungsbüro beim Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel, Telefon: 0431/ 55 60 83 60
Welche weiteren Versicherungsleistungen über die ARAG Sportversicherung noch abgedeckt sind, erfahren Sie unter: https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/schleswig-holstein/sportversicherung/
Weitere sportspezifische Zusatzversicherungen für Ihren Vereinsbetrieb finden Sie unter: https://www.lsv-sh.de/sportversicherung-arag/
2.) Sollte sich der Haftpflichtschaden außerhalb einer satzungsgemäßen Veranstaltung zugetragen haben, ist der Schaden der privaten Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers anzuzeigen.
Besteht zu 1.) und 2.) kein oder nicht ausreichender Versicherungsschutz, besteht die Möglichkeit, dass die Haftpflichtversicherung über den DGV (DGV-GolfProtect) eintritt. Alle Informationen hierzu finden Sie unter www.golf.de/versicherung
Zur Neuregelung dieser DGV-GolfProtect: Grundsätzlich ist es Sache jeder einzelnen Golfspielerin bzw. jedes einzelnen Golfspielers zu entscheiden, ob für den Fall, dass beim Golfspiel ein Schaden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen entsteht und hierfür Ersatz zu leisten ist, eine Versicherung abgeschlossen wird. Die „normale“ Privathaftpflicht, die viele Bürger haben, reguliert solche „Golfschäden“ häufig nicht, was jedenfalls im Einzelfall vom Golfspieler selbst geprüft werden sollte. Zur Förderung des Golfspiels hatte sich der DGV vor vielen Jahren deshalb entschieden, diese oft bestehende Versicherungslücke (gerade bei sog. abirrenden Golfbällen) durch eine Auffanglösung zu schließen, die jetzt ab dem 1. Januar 2022 neu ausgerichtet wird.
Zukünftig ist nicht mehr jedes Golfclubmitglied, das auf einer Anlage in Deutschland Golf spielt, automatisch über den DGV haftpflichtversichert. Warum? Die zu regulierenden Schäden der letzten Jahre und die dynamisch steigende, vom DGV zu zahlende Gesamtprämie standen in keinem tragbaren Verhältnis mehr. Nicht einfach ist es, in einem solchen Umfeld einen guten, d. h. wirklich passenden und „robusten“ Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Das war und ist dem DGV aber wichtig. Gemeinsam mit seinem Partner HanseMerkur hat der DGV ab 2022 den neuen Haftpflichtschutz DGV-GolfProtect als ein Angebot entwickelt und dabei den Leistungsumfang sogar verbessert.
Informationen und Abwicklung über www.golf.de/versicherung
Wenden Sie sich bei einem Schaden zur DGV-GolfProtect bitte an den Versicherungsmakler Funk-Gruppe, Valentinskamp 20, 20354 Hamburg.
Ansprechpartner bei Funk
Funk Versicherungsmakler GmbH
Abt. Firmen und Privat
Frau Ulrike Wackerbeck
Valentinskamp 20
20354 Hamburg
fon +49 40 35914-929
fax +49 40 3591473-929
E-Mail u.wackerbeck@funk-gruppe.de
Und hier der entsprechende Link zur FUNK-Gruppe und den Angeboten im Golfbereich: https://www.funk-gruppe.de/de/branchen/verbaende/sport-verbaende
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